Verwaltungsgerichtshof 83/03/0324

83/03/0324Verwaltungsgerichtshof25.04.1984

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/03/0324

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1983030324.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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