Verwaltungsgerichtshof 83/03/0322

83/03/0322Verwaltungsgerichtshof16.01.1985

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/03/0322

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.1985
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1983030322.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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