83/03/0321•Verwaltungsgerichtshof 83/03/0321
83/03/0321Verwaltungsgerichtshof27.06.1984
Verhältnis zu anderen Normen Materien
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.410, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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