Verwaltungsgerichtshof 83/03/0321

83/03/0321Verwaltungsgerichtshof27.06.1984

Regest

Verhältnis zu anderen Normen Materien

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/03/0321

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1983030321.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.410, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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