Verwaltungsgerichtshof 83/03/0285

83/03/0285Verwaltungsgerichtshof21.03.1984

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/03/0285

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.1984

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.200,-- und dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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