Verwaltungsgerichtshof 83/03/0259

83/03/0259Verwaltungsgerichtshof11.04.1984

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/03/0259

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.1984

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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