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83/03/0079•Verwaltungsgerichtshof 83/03/0079
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer damit einer in der Nacht vom 25. zum 26. Oktober 1981 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 Z. 5 TJG schuldig erkannt und bestraft wurde sowie im diesbezüglichen Ausspruch über den Kostenersatz und im Ausspruch nach § 66 Abs. 4 TJG, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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