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83/02/0556•Verwaltungsgerichtshof 83/02/0556
83/02/0556Verwaltungsgerichtshof23.03.1984
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit a) § 19 Abs. 2 leg. cit.,
b) § 14 Abs. 3 leg. cit. und c) § 18 Abs. 1 leg. cit. einschließlich des damit zusammenhängenden Ausspruches über die Strafe und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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