Verwaltungsgerichtshof 83/02/0269

83/02/0269Verwaltungsgerichtshof23.03.1984

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/02/0269

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1983020269.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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