Verwaltungsgerichtshof 83/02/0204

83/02/0204Verwaltungsgerichtshof16.09.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/02/0204

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1983020204.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Schuldspruches der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 52 lit. a Z. 2 StVO 1960 einschließlich des Strafausspruches und des damit verbundenen Ausspruches über die Strafkosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.285, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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