Verwaltungsgerichtshof 83/02/0200

83/02/0200Verwaltungsgerichtshof23.09.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/02/0200

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1983020200.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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