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83/02/0163•Verwaltungsgerichtshof 83/02/0163
83/02/0163Verwaltungsgerichtshof09.09.1983
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Z. 1 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft wurde, einschließlich des diesbezüglichen Ausspruches über die Kosten des Strafverfahrens, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.285,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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