Verwaltungsgerichtshof 83/02/0128

83/02/0128Verwaltungsgerichtshof18.11.1983

Regest

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/02/0128

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1983020128.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.485,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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