Verwaltungsgerichtshof 83/02/0126

83/02/0126Verwaltungsgerichtshof01.07.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/02/0126

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.1983

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Ausspruches über das Ausmaß der über den Beschwerdeführer verhängten Ersatzarreststrafe wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

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