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83/02/0089•Verwaltungsgerichtshof 83/02/0089
83/02/0089Verwaltungsgerichtshof21.10.1983
Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 22. September 1966 schuldig erkannt und hiefür bestraft wurde und ihm hiefür Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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