Verwaltungsgerichtshof 83/02/0029

83/02/0029Verwaltungsgerichtshof28.10.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/02/0029

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1983020029.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen

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