Verwaltungsgerichtshof 83/02/0010

83/02/0010Verwaltungsgerichtshof17.06.1983

Regest

Geldstrafe und Arreststrafe Strafbemessung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/02/0010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1983

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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