Verwaltungsgerichtshof 83/01/0002

83/01/0002Verwaltungsgerichtshof09.03.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/01/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1983010002.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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