Verwaltungsgerichtshof 82/17/0169

82/17/0169Verwaltungsgerichtshof29.06.1984

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/17/0169

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1984

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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