Verwaltungsgerichtshof 82/17/0157

82/17/0157Verwaltungsgerichtshof08.04.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/17/0157

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.1983

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Erhöhungsbescheide als unbegründet abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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