Verwaltungsgerichtshof 82/17/0081

82/17/0081Verwaltungsgerichtshof08.04.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/17/0081

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.1983

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.