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82/17/0068•Verwaltungsgerichtshof 82/17/0068
82/17/0068Verwaltungsgerichtshof11.03.1983
Fertigungsklausel Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein
Der angefochtene Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit dieser Behörde aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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