Verwaltungsgerichtshof 82/17/0068

82/17/0068Verwaltungsgerichtshof11.03.1983

Regest

Fertigungsklausel Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/17/0068

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.1983

Spruch

Der angefochtene Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit dieser Behörde aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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