Verwaltungsgerichtshof 82/16/0079

82/16/0079Verwaltungsgerichtshof18.11.1982

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/16/0079

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1982160079.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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