Verwaltungsgerichtshof 82/16/0022

82/16/0022Verwaltungsgerichtshof16.09.1982

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/16/0022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1982160022.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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