Verwaltungsgerichtshof 82/15/0177

82/15/0177Verwaltungsgerichtshof03.11.1983

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/15/0177

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1982150177.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.585,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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