Verwaltungsgerichtshof 82/15/0128

82/15/0128Verwaltungsgerichtshof13.10.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/15/0128

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1982150128.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.060, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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