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82/15/0082•Verwaltungsgerichtshof 82/15/0082
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er die Festsetzung einer Gebühr gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 Z. 2 Gebührengesetz 1957 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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