Verwaltungsgerichtshof 82/15/0082

82/15/0082Verwaltungsgerichtshof03.11.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/15/0082

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1982150082.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er die Festsetzung einer Gebühr gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 Z. 2 Gebührengesetz 1957 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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