Verwaltungsgerichtshof 82/15/0030

82/15/0030Verwaltungsgerichtshof08.09.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/15/0030

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.1983

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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