Verwaltungsgerichtshof 82/14/0193

82/14/0193Verwaltungsgerichtshof12.04.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/14/0193

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.1983

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit mit ihm über die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1973 entschieden worden ist.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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