Verwaltungsgerichtshof 82/14/0136

82/14/0136Verwaltungsgerichtshof01.03.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/14/0136

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1982140136.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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