Verwaltungsgerichtshof 82/14/0112

82/14/0112Verwaltungsgerichtshof18.01.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/14/0112

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1982140112.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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