Verwaltungsgerichtshof 82/13/0050

82/13/0050Verwaltungsgerichtshof11.04.1984

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/13/0050

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1982130050.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.