Verwaltungsgerichtshof 82/12/0079

82/12/0079Verwaltungsgerichtshof29.11.1982

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/12/0079

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.1982

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.485,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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