Verwaltungsgerichtshof 82/11/0306

82/11/0306Verwaltungsgerichtshof22.03.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/11/0306

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1983

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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