Verwaltungsgerichtshof 82/11/0200

82/11/0200Verwaltungsgerichtshof02.05.1984

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/11/0200

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1982110200.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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