Verwaltungsgerichtshof 82/11/0179

82/11/0179Verwaltungsgerichtshof19.10.1982

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/11/0179

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1982110179.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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