Verwaltungsgerichtshof 82/11/0135

82/11/0135Verwaltungsgerichtshof20.06.1984

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/11/0135

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1982110135.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.485, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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