Verwaltungsgerichtshof 82/11/0130

82/11/0130Verwaltungsgerichtshof27.09.1983

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/11/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.1983

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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