Verwaltungsgerichtshof 82/11/0032

82/11/0032Verwaltungsgerichtshof25.01.1983

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/11/0032

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1982110032.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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