Verwaltungsgerichtshof 82/10/0101

82/10/0101Verwaltungsgerichtshof28.05.1984

Regest

Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9) Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/10/0101

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.1984

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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