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82/10/0101•Verwaltungsgerichtshof 82/10/0101
82/10/0101Verwaltungsgerichtshof28.05.1984
Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9) Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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