Verwaltungsgerichtshof 82/10/0090

82/10/0090Verwaltungsgerichtshof28.05.1984

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9) Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/10/0090

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.1984

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen:

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