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82/10/0055•Verwaltungsgerichtshof 82/10/0055
82/10/0055Verwaltungsgerichtshof13.09.1982
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
Der angefochtene Bescheid wird, soweit das Ansuchen um naturschutzbehördliche Bewilligung abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.625,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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