Verwaltungsgerichtshof 82/09/0160

82/09/0160Verwaltungsgerichtshof23.03.1983

Regest

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/09/0160

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1982090160.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.495,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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