Verwaltungsgerichtshof 82/09/0031

82/09/0031Verwaltungsgerichtshof30.06.1982

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/09/0031

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1982090031.X00

Spruch

Der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. Juli 1980 gegen den Beschluß des Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Juni 1980 wird nicht stattgegeben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der beantragten Höhe von S 1.725,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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