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82/09/0031•Verwaltungsgerichtshof 82/09/0031
Der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. Juli 1980 gegen den Beschluß des Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Juni 1980 wird nicht stattgegeben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der beantragten Höhe von S 1.725,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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