Verwaltungsgerichtshof 82/08/0070

82/08/0070Verwaltungsgerichtshof17.03.1983

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/08/0070

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1982080070.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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