Verwaltungsgerichtshof 82/08/0043

82/08/0043Verwaltungsgerichtshof08.10.1982

Regest

Intimation Zurechnung von Bescheiden Behördenbezeichnung Behördenorganisation

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/08/0043

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1982

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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