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82/08/0043•Verwaltungsgerichtshof 82/08/0043
82/08/0043Verwaltungsgerichtshof08.10.1982
Intimation Zurechnung von Bescheiden Behördenbezeichnung Behördenorganisation
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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