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82/07/0200•Verwaltungsgerichtshof 82/07/0200
82/07/0200Verwaltungsgerichtshof15.03.1983
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht
Der angefochtene Bescheid wird in Punkt I, II und IV Abschnitt C des Spruches insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als in ihm über Schutzanordnungen und die Festsetzung eines Schutzgebietes entschieden worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Zweit- bis Achtbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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