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82/07/0171•Verwaltungsgerichtshof 82/07/0171
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Entfernung einer Abortanlage und einer Senkgrube aufgetragen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.585,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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