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82/07/0106•Verwaltungsgerichtshof 82/07/0106
82/07/0106Verwaltungsgerichtshof28.09.1982
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen:
Die Beschwerde wird, soweit in dieser die Abänderung des angefochtenen Bescheides und im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Zurückverweisung "zur Verfahrensergänzung bzw. Neudurchführung" beantragt wird, zurückgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S8.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.
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