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82/07/0097•Verwaltungsgerichtshof 82/07/0097
82/07/0097Verwaltungsgerichtshof14.09.1982
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Verwaltungsvorschrift Blankettstrafnorm Sachverständiger Aufgaben
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.435,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren an Aufwandersatz wird abgewiesen.
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