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82/07/0079•Verwaltungsgerichtshof 82/07/0079
82/07/0079Verwaltungsgerichtshof14.09.1982
Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5)
Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 1.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.445,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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