Verwaltungsgerichtshof 82/07/0079

82/07/0079Verwaltungsgerichtshof14.09.1982

Regest

Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/07/0079

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1982

Spruch

  1. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 1.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

  1. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I aufgrund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.445,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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